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22.12.2016

Beschluss des Vewaltungsgerichts Karlsruhe in Sachen Fäll- und Rodungsarbeiten

Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22.12.2016:

 

Hermann-Hesse-Bahn: Baumfällarbeiten teilweise gestoppt

 

Mit einem soeben den Beteiligten bekannt gegebenen Beschluss hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe einem gegen den Landkreis Calw gerichteten Eilantrag des Naturschutzbunds Deutschland Landesverband Baden-Württemberg e.V. wegen Baumfäll- und Rodungsmaßnahmen entlang der Bahnstrecke Calw - Weil der Stadt teilweise entsprochen.

 

Bei der Bahnstrecke Calw - Weil der Stadt handelt es sich um eine seit 1988 nicht mehr betriebene und 1994 vom Landkreis Calw übernommene Strecke, deren Wiederinbetriebnahme der Landkreis bis 2018 beabsichtigt (sog. Projekt Hermann-Hesse-Bahn). Ende Oktober 2016 begann der Landkreis mit Fäll- und Rodungsarbeiten entlang der Bahnstrecke mit der Intention, diese bis Februar 2017 abzuschließen.

 

Der Naturschutzbund macht mit seinem Eilantrag geltend, die geplanten Rodungs- und Rückschnittarbeiten würden in erheblichem Umfang gesetzlich geschützte Biotope zerstören oder zumindest erheblich beeinträchtigen. Auch befänden sich entlang der Strecke bedeutsame Winter- und Schwärmquartiere zahlreicher teilweise sehr seltener Fledermausarten.

 

Das Verwaltungsgericht hat dem Landkreis die Durchführung von Baumfäll- und Rodungsmaßnahmen in im einzelnen bezeichneten Streckenabschnitten sowie das Fällen von Fledermaushöhlenbäumen einstweilen untersagt. Angesichts der schweren und irreversiblen Nachteile, die durch einen potenziell rechtswidrigen Eingriff in die geschützten Biotope und Höhlenbäume verursacht werden könnten, ergebe die aufgrund der Eilbedürftigkeit allein mögliche Interessenabwägung ein Überwiegen der Interessen des Naturschutzbundes. Soweit darüber hinaus in weiterem Umfang die Untersagung von Baumfäll- und Rodungsarbeiten beantragt worden sei, sei der Antrag des Naturschutzbundes unzulässig.

 

Der Beschluss vom 21.12.2016 (8 K 6501/16) ist nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.

 

 
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